(1)Hiermit wird ein Interinstitutioneller Cybersicherheitsbeirat (IICB) eingesetzt.
(2)Der IICB ist zuständig für a) die Überwachung und Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung durch die Einrichtungen der Union und b) die Beaufsichtigung der Umsetzung der allgemeinen Prioritäten und Ziele durch das CERT-EU und die Festlegung strategischer Vorgaben für das CERT-EU.
(3)Dem IICB gehören an: a) ein von den folgenden Organen, Einrichtungen und Stellen benannter Vertreter: i) Europäisches Parlament, ii) Europäischer Rat, iii) Rat der Europäischen Union, iv) Kommission, v) Gerichtshof der Europäischen Union, vi) Europäische Zentralbank, vii) Rechnungshof, viii) Europäischer Auswärtiger Dienst, ix) Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, x) Europäischer Ausschuss der Regionen, xi) Europäische Investitionsbank, xii) Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung, xiii) ENISA, xiv) Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), xv) Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, b) drei Vertreter, die vom Netzwerk der Agenturen der Union (EUAN) auf Vorschlag seines IKT-Beratungsausschusses benannt werden, um die Interessen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu vertreten, die ihre eigene IKT-Umgebung betreiben und nicht unter Buchstabe a genannt sind. Die im IICB vertretenen Einrichtungen der Union streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den benannten Vertretern an.
(4)Jedes Mitglied des IICB kann einen Stellvertreter haben. Der Vorsitzende kann weitere Vertreter bzw. Vertreterinnen der in Absatz 3 genannten Einrichtungen der Union oder anderer Einrichtungen der Union zur Teilnahme an IICB-Sitzungen einladen, wobei sie kein Stimmrecht haben.
(5)Der Leiter des CERT-EU und die Vorsitzenden der Kooperationsgruppe, des CSIRTs-Netzes und des EU-CyCLONe, die jeweils gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichtet wurden, bzw. ihre Stellvertreter können an den IICB-Sitzungen als Beobachter teilnehmen. In Ausnahmefällen kann der IICB im Einklang mit seiner Geschäftsordnung etwas anderes beschließen.
(6)Der IICB gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)Der IICB benennt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird für denselben Zeitraum Vollmitglied des IICB.
(8)Der IICB tritt auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Ersuchen des CERT-EU und/oder auf Antrag eines seiner Mitglieder mindestens dreimal pro Jahr zusammen.
(9)Jedes Mitglied des IICB hat eine Stimme. Die Beschlüsse des IICB werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Vorsitzende des IICB beteiligt sich nicht an den Abstimmungen, außer bei Stimmengleichheit, bei der seine Stimme den Ausschlag gibt.
(10)Der IICB kann im Wege eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens tätig werden, das im Einklang mit seiner Geschäftsordnung eingeleitet wird. Gemäß diesem Verfahren gilt die entsprechende Entscheidung als innerhalb des vom Vorsitzenden vorgegebenen Zeitrahmens gebilligt, sofern kein Mitglied Einwände erhebt.
(11)Die Sekretariatsgeschäfte des IICB werden von der Kommission wahrgenommen; für die Sekretariatsgeschäfte besteht Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorsitzenden des IICB.
(12)Die vom EUAN benannten Vertreter leiten die Beschlüsse des IICB an die Mitglieder des EUAN weiter. Alle Mitglieder des EUAN haben das Recht, diese Vertreter oder den Vorsitz des IICB mit Angelegenheiten zu befassen, die ihrer Ansicht nach dem IICB zur Kenntnis gebracht werden sollten.
(13)Der IICB kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der ihn bei seiner Arbeit unterstützt, und diesem einige seiner Aufgaben und Befugnisse übertragen. Der IICB legt die Geschäftsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses und die Amtszeit seiner Mitglieder fest.
(14)Der IICB legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. Januar 2025 und danach jährlich einen Bericht vor, in dem die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung im Einzelnen dargelegt werden und in dem insbesondere der Umfang der Zusammenarbeit des CERT-EU mit den entsprechenden Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten angegeben wird. Dieser Bericht bildet einen Beitrag zum Zweijahresbericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union, der gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2022/2555 angenommen wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.