(1)Der Auftrag des CERT-EU besteht darin, zur Sicherheit der nicht für Verschlusssachen genutzten IKT-Umgebung von Einrichtungen der Union beizutragen, indem es diese in Cybersicherheitsangelegenheiten berät, bei der Prävention, Erkennung, Handhabung, Eindämmung, Bewältigung und Erholung von Sicherheitsvorfällen unterstützt und als zentrale Stelle für den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit und die Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle fungiert.
(2)Das CERT-EU erhebt, verwaltet und analysiert Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle betreffend nicht für Verschlusssachen genutzte IKT-Infrastrukturen und tauscht diese Informationen mit den Einrichtungen der Union aus.
Es koordiniert die Reaktionen auf Sicherheitsvorfälle auf interinstitutioneller Ebene und auf der Ebene der Einrichtungen der Union, einschließlich durch die Bereitstellung oder Koordinierung der Bereitstellung spezifischer operativer Unterstützung.
(3)Das CERT-EU nimmt folgende Aufgaben zur Unterstützung der Einrichtungen der Union wahr: a) Unterstützung der Einrichtungen der Union bei der Durchführung dieser Verordnung und Beitrag zur Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen oder durch vom IICB angeforderte Ad-hoc-Berichte, b) Bereitstellung von Standard-CSIRT-Diensten für alle Einrichtungen der Union über ein Paket von Cybersicherheitsdiensten, die in seinem Leistungskatalog beschrieben sind (im Folgenden „Basisdienste“), c) Pflege eines Netzes entsprechender Stellen und Partner zur Unterstützung der in den Artikeln 17 und 18 genannten Dienste, d) Unterrichtung des IICB über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung der Leitlinien, Empfehlungen und Aufrufe zum Tätigwerden, e) auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 Beitrag zur Erfassung der Cyberlage in der EU in enger Zusammenarbeit mit der ENISA, f) Koordinierung der Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle, g) Handeln im Namen der Einrichtungen der Union als Äquivalent des für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten Koordinators, h) auf Ersuchen einer Einrichtung der Union Durchführung eines proaktiven, nicht-intrusiven Scannens öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtung der Union.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Informationen werden mit dem IICB, dem CSIRTs-Netz und dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) ausgetauscht, soweit dies möglich und angemessen ist, und unterliegen adäquaten Vertraulichkeitsbestimmungen.
(4)Das CERT-EU kann gemäß Artikel 17 bzw. 18 mit einschlägigen Cybersicherheitsgemeinschaften in der Union und ihren Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter anderem in folgenden Bereichen: a) Abwehrbereitschaft, Koordinierung bei Sicherheitsvorfällen, Informationsaustausch und Krisenreaktion auf der technischen Ebene in Fällen in Verbindung mit Einrichtungen der Union, b) operative Zusammenarbeit in Bezug auf das CSIRTs-Netz, auch zur gegenseitigen Unterstützung, c) Informationen über Cyberbedrohungen, einschließlich Lageerfassung, d) alle Themen, die das Cybersicherheitsfachwissen des CERT-EU erfordern.
(5)Das CERT-EU kooperiert im Rahmen seiner Zuständigkeit in strukturierter Weise mit der ENISA in den Bereichen Kapazitätsaufbau, operative Zusammenarbeit und langfristige strategische Analysen von Cyberbedrohungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/881.
Das CERT-EU kann mit dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
(6)Das CERT-EU kann folgende, nicht in seinem Dienstekatalog aufgeführten Dienste erbringen (im Folgenden „kostenpflichtige Dienste“): a) andere als die in Absatz 3 genannten Dienste, die die Cybersicherheit der IKT-Umgebung von Einrichtungen der Union unterstützen, auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen und vorbehaltlich verfügbarer Ressourcen, insbesondere die Überwachung eines breiten Spektrums von Netzen, darunter eine Rund-um-die-Uhr-Sicherheit der jeweiligen IKT-Umgebung unterstützen, für andere Organisationen Überwachung auf der ersten Ebene zur Erkennung hochgradig gefährlicher Cyberbedrohungen, b) Dienste, die andere als zum Schutz der jeweiligen IKT-Umgebung durchgeführte Cybersicherheitsmaßnahmen oder -projekte von Einrichtungen der Union unterstützen, auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach vorheriger Zustimmung des IICB, c) auf Anfrage eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung der Union, um Schwachstellen mit potenziell erheblichen Auswirkungen aufzudecken, d) Dienste, die die als die Einrichtungen der Union, die eng mit den Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, z.
B. weil ihnen im Rahmen des Unionsrechts Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen wurden, auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach vorheriger Zustimmung des IICB.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d kann das CERT-EU in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des IICB Leistungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen als den Einrichtungen der Union schließen.
(7)Das CERT-EU muss Cybersicherheitsübungen organisieren und kann an Cybersicherheitsübungen teilnehmen oder die Teilnahme an bestehenden Übungen empfehlen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der ENISA, um das Cybersicherheitsniveau der Einrichtungen der Union zu prüfen.
(8)Das CERT-EU kann Einrichtungen der Union in Bezug auf Sicherheitsvorfälle in Netz- und Informationssystemen, in denen EU-VS bearbeitet werden, unterstützen, wenn es von den betreffenden Einrichtungen der Union gemäß ihren jeweiligen Verfahren ausdrücklich dazu aufgefordert wird.
Die Unterstützung durch das CERT-EU gemäß diesem Absatz lässt die geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz von als Verschlusssachen eingestuften Informationen unberührt.
(9)Das CERT-EU unterrichtet die Einrichtungen der Union über seine Abläufe und Verfahren zur Handhabung von Sicherheitsvorfällen.
(10)Das CERT-EU stellt mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit und Zuverlässigkeit über geeignete Kooperationsmechanismen und Meldewege sachdienliche und anonymisierte Informationen über schwerwiegende Sicherheitsvorfälle und die Art und Weise des Umgangs mit ihnen zur Verfügung.
Diese Informationen werden in den in Artikel 10 Absatz 14 genannten Bericht aufgenommen.
(11)Das CERT-EU unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die betroffenen Einrichtungen der Union bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
(12)Das CERT-EU kann auf ausdrückliches Ersuchen der Fachabteilungen der Einrichtungen der Union technische Gutachten oder Beiträge zu wichtigen strategischen Aspekten liefern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
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