(1)Das CERT-EU unterstützt die Durchführung dieser Verordnung, indem es a) Aufrufe zum Tätigwerden vorlegt, in denen dringende Sicherheitsmaßnahmen beschrieben werden, zu deren Ergreifung innerhalb einer vorgegebenen Frist die Einrichtungen der Union aufgefordert werden, b) dem IICB Vorschläge für Leitlinien unterbreitet, die an alle oder einen Teil der Einrichtungen der Union gerichtet sind, c) dem IICB Vorschläge für Empfehlungen unterbreitet, die an alle oder einen Teil der Einrichtungen der Union gerichtet sind. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a unterrichtet die betreffende Einrichtung der Union das CERT-EU unverzüglich nach Eingang des Aufrufs zum Tätigwerden darüber, wie die dringenden Sicherheitsmaßnahmen angewandt wurden.
(2)Die Leitlinien und Empfehlungen können Folgendes umfassen: a) gemeinsame Methoden und ein Modell für die Bewertung der Cybersicherheitsreife der Einrichtungen der Union, einschließlich der entsprechenden Skalen oder wesentlichen Leistungsindikatoren, die als Referenz dienen, um die kontinuierliche Verbesserung der Cybersicherheit in allen Einrichtungen der Union zu unterstützen und die Priorisierung von Cybersicherheitsbereichen und -maßnahmen unter Berücksichtigung der Cybersicherheitslage der Einrichtungen zu erleichtern, b) Vorkehrungen für das Management von Cybersicherheitsrisiken und die Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken oder diesbezügliche Verbesserungen, c) Vorkehrungen für die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads und die Cybersicherheitspläne, d) gegebenenfalls den Einsatz gemeinsamer Technologie, Architektur, Open Source und dazugehöriger bewährter Verfahren mit dem Ziel, Interoperabilität und gemeinsame Normen, einschließlich eines koordinierten Ansatzes für die Sicherheit der Lieferkette, zu erreichen, e) gegebenenfalls Informationen zur Erleichterung der Nutzung gemeinsamer Instrumente für die Auftragsvergabe zur Beschaffung einschlägiger Cybersicherheitsdienste und -produkte von Drittanbietern, f) Vereinbarungen über den Informationsaustausch gemäß Artikel 20.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
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