Art. 16 – Finanzen und Personal

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Das CERT-EU wird in die Verwaltungsstruktur einer Generaldirektion der Kommission integriert, damit es die unterstützenden Strukturen der Kommission in den Bereichen Verwaltung, Finanzmanagement und Rechnungsführung nutzen kann, gleichzeitig aber sein Status als eigenständiger interinstitutioneller Dienstleister für alle Einrichtungen der Union erhalten bleibt. Die Kommission unterrichtet den IICB über die administrative Zuordnung des CERT-EU und diesbezügliche Änderungen. Die Kommission überprüft die Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem CERT-EU regelmäßig, in jedem Fall jedoch vor der Festlegung eines mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV, um geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Die Überprüfung umfasst die Möglichkeit, das CERT-EU als Amt der Union einzurichten.
(2)Bei der Anwendung der Verwaltungs- und Finanzverfahren handelt die Leitung des CERT-EU unter der Aufsicht der Kommission und des IICB.
(3)Aufgaben und Tätigkeiten des CERT-EU, einschließlich der Dienste, die vom CERT-EU gemäß Artikel 13 Absätze 3, 4, 5 und 7 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 für aus der Rubrik „Europäische öffentliche Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Einrichtungen der Union erbracht werden, werden aus einer gesonderten Haushaltslinie des Haushaltsplans der Kommission finanziert. Dem CERT-EU zugewiesene Stellen werden in einer Fußnote des Stellenplans der Kommission angegeben.
(4)Andere als die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Einrichtungen der Union leisten einen jährlichen finanziellen Beitrag zum CERT-EU zur Deckung der vom CERT-EU gemäß dem genannten Absatz erbrachten Dienste. Die jeweiligen Beiträge beruhen auf Vorgaben des IICB und werden jeweils zwischen den einzelnen Einrichtungen der Union und dem CERT-EU in Leistungsvereinbarungen festgelegt. Die Beiträge entsprechen einem angemessenen und verhältnismäßigen Anteil an den Gesamtkosten der erbrachten Dienste. Sie werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als interne zweckgebundene Einnahmen in die in Absatz 3 dieses Artikels genannte gesonderte Haushaltslinie eingestellt.
(5)Die Kosten für die in Artikel 13 Absatz 6 festgelegten Leistungen werden bei den Einrichtungen der Union eingezogen, denen CERT-EU-Dienste erbracht werden. Die Einnahmen werden in die Haushaltslinien eingestellt, in denen die Kosten angesetzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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