(1)Die Kommission ernennt die Leiterin bzw. den Leiter des CERT-EU, nachdem sie die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des IICB erhalten hat. Der IICB wird in allen Phasen des Ernennungsverfahrens konsultiert, insbesondere zur Formulierung von Stellenausschreibungen, zur Prüfung von Bewerbungen und zur Ernennung von Auswahlausschüssen im Zusammenhang mit dem Posten. Das Auswahlverfahren, einschließlich der endgültigen Auswahlliste der Bewerberinnen und Bewerber, aus denen die Leiterin bzw. der Leiter des CERT-EU zu ernennen ist, gewährleistet eine ausgewogene Vertretung jedes Geschlechts unter Berücksichtigung der eingereichten Bewerbungen.
(2)Die Leitung des CERT-EU ist für das reibungslose Funktionieren des CERT-EU verantwortlich und handelt im Rahmen der Zuständigkeiten seiner Funktion unter der Leitung des IICB. Die Leitung des CERT-EU berichtet regelmäßig dem Vorsitzenden des IICB und legt dem IICB auf Anfrage Ad-hoc-Berichte vor.
(3)Die Leitung des CERT-EU unterstützt den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten bei der Erstellung des in Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsberichts, der Finanz- und Verwaltungsinformationen, einschließlich der Ergebnisse von Kontrollen, enthält, und erstattet dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten regelmäßig Bericht über die Durchführung von Maßnahmen, für die eine Weiterübertragung von Befugnissen an die Leitung des CERT-EU erfolgt ist.
(4)Die Leitung des CERT-EU erstellt alljährlich eine Finanzplanung für die Verwaltungseinnahmen und -ausgaben für dessen Tätigkeiten, ein vorgeschlagenes jährliches Arbeitsprogramm, einen vorgeschlagenen Leistungskatalog des CERT-EU, vorgeschlagene Überarbeitungen des Leistungskatalogs, vorgeschlagene Vorkehrungen für Leistungsvereinbarungen und vorgeschlagene wesentliche Leistungsindikatoren für das CERT-EU, die vom IICB gemäß Artikel 11 zu billigen sind. Bei der Überarbeitung der Liste der Dienste im Leistungskatalog des CERT-EU berücksichtigt die Leitung des CERT-EU die dem CERT-EU zugewiesenen Ressourcen.
(5)Die Leitung des CERT-EU legt dem IICB und dem Vorsitzenden des IICB mindestens jährlich Berichte über die Tätigkeiten und die Leistung des CERT-EU während des Bezugszeitraums vor, unter anderem über die Ausführung des Haushaltsplans, Leistungsvereinbarungen und schriftliche Vereinbarungen, die Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen und Partnern und Dienstreisen des Personals, einschließlich der in Artikel 11 genannten Berichte. Diese Berichte enthalten ein Arbeitsprogramm für den folgenden Zeitraum, die Finanzplanung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Personalkosten, geplante Aktualisierungen des Leistungskatalogs des CERT-EU und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen solcher Aktualisierungen auf die finanziellen und personellen Ressourcen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
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