Art. 12 – Einhaltung

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Der IICB überwacht gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 wirksam die Durchführung dieser Verordnung und die Umsetzung der angenommenen Leitlinien, Empfehlungen und Aufrufe zum Tätigwerden durch die Einrichtungen der Union. Der IICB kann die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen oder Unterlagen von den Einrichtungen der Union anfordern. Für die Zwecke der Annahme von Compliance-Maßnahmen nach diesem Artikel hat die betroffene Einrichtung der Union kein Stimmrecht, wenn diese Einrichtung der Union direkt im IICB vertreten ist.
(2)Stellt der IICB fest, dass eine Einrichtung der Union diese Verordnung oder gemäß dieser Verordnung angenommene Leitlinien, Empfehlungen oder Aufrufe zum Tätigwerden nicht wirksam angewandt oder durchgeführt bzw. umgesetzt hat, so kann er — unbeschadet der internen Verfahren der betreffenden Einrichtung der Union und nachdem er der betreffenden Einrichtung der Union Gelegenheit gegeben hat, ihre Feststellungen darzulegen — a) an die betreffende Einrichtung der Union eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Defiziten übermitteln, die hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung festgestellt wurden, b) nach Anhörung des CERT-EU der betreffenden Einrichtung der Union Leitlinien an die Hand geben, damit sie sicherstellen kann, dass ihr jeweiliges Rahmenwerk, ihre Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken, ihr Cybersicherheitsplan und ihre Berichterstattung innerhalb einer bestimmten Frist den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, c) eine Verwarnung aussprechen, damit festgestellte Mängel innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden, einschließlich Empfehlungen zur Änderung von Maßnahmen, die von der betreffenden Einrichtung der Union gemäß dieser Verordnung angenommen wurden, d) eine begründete Mitteilung an die betreffende Einrichtung der Union zu richten, falls Mängel, die in einer gemäß Buchstabe c ausgesprochenen Verwarnung festgestellt wurden, innerhalb der festgelegten Frist nicht ausreichend behoben wurden, e) Folgendes tun: i) die Durchführung eines Audits empfehlen oder ii) verlangen, dass ein Audit von einem externen Prüfungsdienst durchgeführt wird, f) gegebenenfalls den Rechnungshof im Rahmen seines Mandats über die mutmaßliche Nichteinhaltung unterrichten, g) eine Empfehlung an alle Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union hinsichtlich einer vorübergehenden Aussetzung der Datenströme an die betreffende Einrichtung der Union abgeben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der Adressatenkreis einer Warnung in geeigneter Weise einzuschränken, wenn dies in Anbetracht eines akuten Cybersicherheitsrisikos erforderlich ist. Die gemäß Unterabsatz 1 ausgegebenen Warnungen und Empfehlungen sind an die höchste Managementebene der betreffenden Einrichtung der Union zu richten.
(3)Hat der IICB Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g ergriffen, so legt die betroffene Einrichtung der Union Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die vom IICB festgestellten mutmaßlichen Mängel zu beheben. Die Einrichtung der Union legt diese Einzelheiten innerhalb einer mit dem IIZB zu vereinbarenden angemessenen Frist vor.
(4)Ist der IICB der Auffassung, dass eine anhaltende Verletzung dieser Verordnung durch eine Einrichtung der Union vorliegt, die unmittelbar auf Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union, auch auf der höchsten Managementebene, zurückzuführen ist, so fordert der IICB die betreffende Einrichtung der Union auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung, disziplinarrechtliche Maßnahmen im Einklang mit den im Statut festgelegten Regeln und Verfahren und sonstigen anwendbaren Regeln und Verfahren in Betracht zu ziehen. Hierzu übermittelt der IICB der betreffenden Einrichtung der Union die erforderlichen Informationen.
(5)Teilen die Einrichtungen der Union mit, dass sie nicht in der Lage sind, die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten Fristen einzuhalten, so kann der IICB in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung der Union die Verlängerung dieser Fristen gestatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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