ErwGr. 27

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

In Ausnahmefällen, in denen eine Einrichtung der Union langfristig, vorsätzlich, wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstößt, sollte der IICB als letztes Mittel eine Empfehlung an alle Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union zur vorübergehenden Aussetzung der Datenübermittlung an diese Einrichtung der Union richten können, die so lange gilt, bis die Einrichtung der Union nicht mehr gegen diese Verordnung verstößt. Eine solche Empfehlung sollte über geeignete und sichere Kommunikationskanäle übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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