ErwGr. 28

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der IICB, wenn er der Auffassung ist, dass eine anhaltende Verletzung gegen diese Verordnung durch eine Einrichtung der Union unmittelbar durch Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds seines Personals — einschließlich der obersten Führungsebene — verursacht wurde, die betreffende Einrichtung der Union auffordern, im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) (im Folgenden „Statut“) festgelegt sind, sowie im Einklang mit sonstigen geltenden Vorschriften und Verfahren geeignete Maßnahmen zu ergreifen und disziplinarrechtliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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