ErwGr. 31

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Das CERT-EU sollte zudem die Rolle übernehmen, die ihm nach der Richtlinie (EU) 2022/2555 bei der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch mit dem gemäß Artikel 15 jener Richtlinie errichteten Netzwerk der Computer-Notfallteams (CSIRTs-Netzwerk) zukommt. Darüber hinaus sollte das CERT-EU im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission (6) mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und sich bezüglich Reaktionsmaßnahmen mit diesen abstimmen. Um zu einem hohen Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union beizutragen, sollte das CERT-EU Informationen zu den einzelnen Sicherheitsvorfällen an die entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten weiterleiten. Das CERT-EU sollte vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch den IICB auch mit anderen öffentlichen und privaten entsprechenden Stellen, einschließlich der Nordatlantikvertrags-Organisation, zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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