ErwGr. 9

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Da es sich bei der Sicherstellung der Cybersicherheit um einen kontinuierlichen Prozess handelt, sollten die Eignung und Wirksamkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen regelmäßig im Lichte der sich verändernden Cybersicherheitsrisiken, Anlagen und Cybersicherheitsreifegrade der Einrichtungen der Union überprüft werden. Der Rahmen sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre überprüft werden, während der Cybersicherheitsplan alle zwei Jahre oder erforderlichenfalls häufiger, im Anschluss an die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads oder jeder gründlichen Überprüfung des Rahmens, überarbeitet werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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