ErwGr. 8

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Die in dem Rahmen ermittelten Anlagen und Cybersicherheitsrisiken sowie die Schlussfolgerungen aus den regelmäßigen Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads sollten in den von jeder Einrichtung der Union erstellten Cybersicherheitsplan einfließen. Der Cybersicherheitsplan sollte die angenommenen Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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