ErwGr. 5

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, die Cyberresilienz öffentlicher und privater Einrichtungen, der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der Union insgesamt weiter zu verbessern und ihre Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle zu stärken. Daher muss sichergestellt werden, dass die Einrichtungen der Union sich dem anschließen, indem sie Vorschriften festlegen, die mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Einklang stehen und deren ehrgeizige Ziele widerspiegeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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