ErwGr. 7

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Zur Bewältigung der in dem Rahmen ermittelten Cybersicherheitsrisiken sollte jede Einrichtung der Union geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten sich auf die in dieser Verordnung festgelegten Bereiche und Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken erstrecken, um die Cybersicherheit jeder Einrichtung der Union zu stärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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