ErwGr. 4

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Die Einrichtungen der Union sind attraktive Ziele, die sowohl mit hoch qualifizierten und gut ausgestatteten Angreifern als auch mit anderen Bedrohungen konfrontiert sind. Gleichzeitig gibt es in Bezug auf das Niveau und den Reifegrad der Cyberresilienz und die Fähigkeit, böswillige Cyberaktivitäten zu erkennen und darauf zu reagieren, erhebliche Unterschiede zwischen diesen Einrichtungen. Für das Funktionieren der Einrichtungen der Union ist es daher erforderlich, dass sie ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau erreichen, indem Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, die den ermittelten Cybersicherheitsrisiken angemessen sind, sowie durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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