(1)Werden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf bestimmte Kategorien von Schiffen, insbesondere Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, nach dem 9. Januar 2024 anwendbar, so gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die durch die vorliegende Verordnung geändert oder aufgehoben werden und am Tag vor diesem Zeitpunkt für diese Kategorien von Schiffen gelten, insbesondere die Artikel 14 bis 25 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, bis zu dem Tag, an dem die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf diese Kategorien von Schiffen anwendbar werden.
(2)Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gelten Artikel 9, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 7 bis 12 sowie die Artikel 15, 19a, 21 bis 24 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung für diese Schiffe ab dem 10. Januar 2028.
(3)Bis zum 10. Januar 2027 können die Mitgliedstaaten weiterhin die in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme anwenden, die von der Kommission gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 76 und 77 sowie den Anhängen XIX, XX und XXI der Durchführungsverordnung (EU)Nr. 404/2011 der Kommission (30) als zum 9. Januar 2024 anwendbar genehmigt wurden und die nicht abgelaufen sind.
(4)Vom 10. Juli 2024 bis zum 10. Januar 2026 und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der zum 8. Januar 2024 geltenden Fassung stellt die Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung der geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einen schweren Verstoß dar, wenn ein oder mehrere der entsprechenden Kriterien gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfüllt sind.
(5)Für die elektronische Übermittlung von Fangbescheinigungen und anderen damit zusammenhängenden Unterlagen mittels CATCH gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung bis zum 10. Januar 2028 kann der Einführer Fangbescheinigungen und andere damit zusammenhängende Unterlagen verwenden, die vor dem 10. Januar 2026 gemäß den Artikeln 12 und 14 sowie den Anhängen II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validiert, bestätigt oder unterzeichnet wurden, in der zum Zeitpunkt ihrer Validierung, Billigung oder Unterzeichnung geltenden Fassung.
(6)In Bezug auf die in Artikel 38 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Verpflichtung von Unionseigentümern, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern, die in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung aufgeführt sind, die Streichung dieser Schiffe aus dem Register für diese Länder zu beantragen, ist ein derartiger Antrag in Bezug auf Länder, die bereits am 9. Januar 2024 in der Liste aufgeführt waren, bis zum 10. März 2024 zu stellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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