ErwGr. 110

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch spezifische Kontrollvorschriften ergänzen kann, und zwar in Bezug auf:
Vorschriften, die bei Ausfall der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Schiffsüberwachung, Fischereilogbücher, Anmeldungen und Umladungs- sowie Anlandeerklärungen anzuwenden sind;
die Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Anmeldung und eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen;
die Ausnahme für bestimmte Bestände von der Verpflichtung, demersale Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt, getrennt zu verstauen;
Durchführungsbestimmungen für die Funktionsweise der Rückverfolgbarkeitssysteme;
Vorschriften für Wiegeverfahren und besondere Vorschriften für kleine pelagische Arten;
Vorschriften für Kontrollbeobachter;
Vorschriften bezüglich Inspektionen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer gelten;
Folgemaßnahmen bei Aussetzung oder Entzug der Fanglizenz und Bedingungen, die die Löschung von Punkten rechtfertigen;
Mindestanforderungen für die nationalen Kontrollprogramme, die Jahresberichte über die Kontrolle und Inspektionen und die Festlegung von Eckwerten;
die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Mitgliedstaaten spätestens nachweisen müssen, dass die Bestände ohne ihre Gefährdung bewirtschaftet werden können;
Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Liste der Kriterien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ändern kann.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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