Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann:
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Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
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die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten;
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technische Anforderungen an Schiffsüberwachungssysteme und deren Merkmale;
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die Toleranzspanne;
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Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht;
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den Inhalt der Schiffspositionsdaten und den Inhalt und das Format, die Vorschriften für das Ausfüllen sowie die digitale Aufzeichnung und Übermittlung der Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen;
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Anforderungen an REM-Systeme und deren technische Spezifikationen, einschließlich CCTV, Bestimmung der Flottensegmente und Verarbeitung der Daten derartiger Systeme;
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das Format für die Übermittlung der Fangaufzeichnungen und der Daten über den Fischereiaufwand an die Kommission;
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den Ausgleich bei Nachteilen für einen Mitgliedstaat;
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die Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage der Fangschiffe sowie Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts;
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technische Anforderungen an die Systeme für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung und deren Merkmale;
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die Zertifizierung der Maschinenleistung;
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Vorschriften über Fangmeldungen für die Fischerei ohne Schiff;
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für die Freizeitfischerei die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die die Vorschriften über die Registrierung, Aufzeichnung und Meldung gelten, die Übermittlung von Fangdaten und die Kennzeichnung von Fanggeräten;
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Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen;
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Wiegeverfahren, Wiegeaufzeichnungen und Wiegesysteme;
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Durchführungsbestimmungen für Übernahmeerklärungen und Transportdokumente;
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Überwachungs- und Inspektionsberichte;
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den Betrieb der Datenbank für Inspektions- und Überwachungsberichte;
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die Festsetzung der Höhe von Quotenabzügen und -zuschlägen im Falle von Ausgleichsmaßnahmen;
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die Durchführung des Punktesystems für Lizenzinhaber und Kapitäne;
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spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme;
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den Zugang zu Daten und Austausch von Daten;
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die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und
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die Amtshilfe.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023
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