ErwGr. 112

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu folgenden Punkten neu gefasst werden: die Aufnahme einer Fangmenge in alle Mehrjahrespläne, bei deren Überschreitung ein bezeichneter Hafen oder eine bezeichnete Anlandestelle genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung; und die Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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