ErwGr. 17

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät, insbesondere aus Plastik, stellt eine der schädlichsten Formen von Abfällen im Meer sowie von Plastikabfall im Meer dar. Um die langfristigen und erheblichen Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät auf die Tier- und Pflanzenwelt und die Ökosysteme des Meeres zu verringern, muss unbedingt sichergestellt werden, dass Fanggerät am Ende seines Lebenszyklus zur Behandlung in Hafenauffangeinrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu diesem Zweck eingerichtet wurden, an Land zurückgebracht wird. Dies würde es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, der Kommission die Abfälle von Fanggerät, einschließlich Gerät am Ende seines Lebenszyklus, zu melden, die sie jedes Jahr gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sammeln. Zu diesem Zweck sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Verfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union ihre Fanggeräte am Ende der Lebensdauer den zuständigen Behörden melden und an Hafenauffangeinrichtungen oder andere gleichwertige Sammelsysteme zurückgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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