ErwGr. 20

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) muss ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union gelten, einschließlich der Vorschriften für das Schiffsüberwachungssystem. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollte die Verpflichtung, ein betriebsbereites Schiffsüberwachungsgerät an Bord zu haben, das die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, die Teil der genannten Kontrollvorschriften ist, für alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern gelten, die Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern ausüben dürfen, einschließlich solcher, die andere Fischereitätigkeiten als Fangeinsätze ausüben und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2403 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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