ErwGr. 19

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der Auswirkungen, die kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände haben, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, jederzeit zu orten und von ihnen in regelmäßigen und ausreichend kurzen Abständen Positionsdaten zu erhalten. Um die Nutzung von Ortungssystemen für kleine Schiffe weiter zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Ortungssystem für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bestimmte kleine Schiffe für einen begrenzten Zeitraum von der Ortungspflicht auszunehmen, damit für diese Schiffe genügend Zeit bleibt, um sich auf den Einsatz neuen Instrumentariums vorzubereiten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte in jedem Fall ausgewogen und im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein und keine übermäßige Belastung für die Flotte mit sich bringen, insbesondere für die Flotte der kleinen Fischerei, die Hilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds erhalten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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