ErwGr. 28

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Um die Kontrolle der Umsetzung von Mehrjahresplänen zu erleichtern, sollten Fänge von demersalen Beständen, für die solche Pläne gelten, getrennt verstaut werden, damit die verschiedenen gefangenen Bestände zu Inspektionszwecken an Bord des Fischereifahrzeugs leicht identifiziert werden können. Die Einführung von mehr Mehrjahresplänen hat jedoch dazu geführt, dass es für Kapitäne unter bestimmten Umständen schwierig sein könnte, dieser Verpflichtung nachzukommen, aus Gründen wie begrenztem Lagerraum an Bord, vielen Arten in kleinen Mengen an Bord, Fängen, die in Seewasserkühltanks an Bord behalten werden, der Anzahl der verschiedenen in einer bestimmten Fischerei gefangenen Bestände oder aus Gründen der Sicherheit der Besatzung. In solchen Fällen sollte es eine Möglichkeit geben, Ausnahmen von der Verpflichtung, die Fänge getrennt zu verstauen, vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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