ErwGr. 30

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu erhöhen, ist es wichtig, dass die Angaben im Fischereilogbuch detaillierter sind und daher bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Daten über die Fänge je Fangeinsatz enthalten. Bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten das elektronische Fischereilogbuch und die Übermittlung der darin enthaltenen Angaben für die Kapitäne dieser Schiffe keine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen. Daher sollten bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die Kapitäne nur verpflichtet sein, die Angaben im Fischereilogbuch nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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