Art. 16 – Überwachung und Bewertung

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakte und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich auf die der Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und von ihr gesammelten Informationen stützt. Die Kommission legt ferner eine Beurteilung der Auswirkungen der elektronischen Kommunikation auf die Waffengleichheit im Rahmen grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren bei. Die Kommission beurteilt insbesondere die Anwendung von Artikel 5. Auf der Grundlage dieser Beurteilung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien zur Verfügung zu stellen, um den Verfahrensbeteiligten Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich eine Partei aufhält, zu verschaffen, wobei in diesem Vorschlag bereits die einschlägige Technologie sowie Interoperabilitätsstandards festgelegt werden und eine justizielle Zusammenarbeit eingeführt wird.
(2)Sofern kein gleichwertiges Notifizierungsverfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Union Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Informationen, die für die Bewertung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind: a) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten, die für die Einrichtung oder Anpassung ihrer einschlägigen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten angefallen sind; b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten jedes der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde bis zum Tag der Entscheidung gemäß den in Anhang I Nummern 3, 4 und 9 aufgeführten Rechtsakten, soweit diese Informationen verfügbar sind; c) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die für die Übermittlung von Informationen bezüglich der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung benötigte Zeitspanne oder, falls nicht anwendbar, die für die Übermittlung von Informationen über die Ergebnisse der Vollstreckung eines solchen Urteils oder einer solchen gerichtlichen Entscheidung gemäß den in Anhang II Nummern 1 bis 7 und 9 bis 11 aufgeführten Rechtsakten benötigte Zeitspanne, gruppiert nach dem entsprechenden Rechtsakt, soweit verfügbar; d) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Anzahl der im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 über das dezentrale IT-System übermittelten Anträge, soweit diese Informationen verfügbar sind.
(3)Zum Zwecke der Bildung einer Stichprobe benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Daten über die Anzahl der von diesen Behörden durchgeführten Verhandlungen und Anhörungen erfasst, bei denen gemäß den Artikeln 5 und 6 Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien eingesetzt wurden. Diese Daten werden der Kommission ab dem 2. Mai 2026 übermittelt.
(4)Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jährlich der Kommission.
(5)Die Mitgliedstaaten setzen alles daran, die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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