Art. 13 – Kosten des dezentralen IT-Systems, des europäischen elektronischen Zugangspunkts und der nationalen IT-Systeme

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(2)Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer einschlägigen nationalen oder ggf. anderer IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(3)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
(4)Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(5)Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(6)Die Kommission trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Zugangspunkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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