Art. 10 – Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten dezentralen IT-System und dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten europäischen elektronischen Zugangspunkt, durch die sie Folgendes festlegt: a) die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems; b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle; c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System; d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems; e) digitale Verfahrensstandards im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850; f) einen Durchführungszeitplan, in dem unter anderem die Daten der Verfügbarkeit der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Referenzimplementierungssoftware, ihre Installation durch die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Abschluss der Anpassungen an nationale IT-Systeme, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis e dieses Absatzes sicherzustellen, festgelegt sind, und g) die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, einschließlich der Mittel für die elektronische Identifizierung des Nutzers auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zu den folgenden Daten erlassen: a) 17. Januar 2026 für die in Anhang I Nummern 3 und 4 sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 aufgeführten Rechtsakte, b) 17. Januar 2027 für die in Anhang I Nummern 1, 8, 9 und 10 sowie den in Anhang II Nummern 5 und 9 aufgeführten Rechtsakte, c) 17. Januar 2028 für die in Anhang I Nummern 6, 11 und 12 sowie die in Anhang II Nummern 2, 3, 4 und 8 aufgeführten Rechtsakte und d) 17. Januar 2029 für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 13 sowie die in Anhang II Nummern 6 und 7 aufgeführten Rechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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