Art. 9 – Elektronische Zahlung von Gebühren

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren vor, auch aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2)Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren Methoden für die elektronische Zahlung von Gebühren dies erlauben, müssen sie über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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