Art. 12 – Referenzimplementierungssoftware

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Zugänglichkeit, Entwicklung und Wartung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Entwicklung und Wartung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2)Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
(3)Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine einheitliche Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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