Art. 6 – Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Dieser Artikel gilt für Verfahren nach den folgenden Rechtsakten: a) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (42), insbesondere Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b) Rahmenbeschluss 2008/909/JI, insbesondere Artikel 6 Absatz 3, c) Rahmenbeschluss 2008/947/JI, insbesondere Artikel 17 Absatz 4, d) Rahmenbeschluss 2009/829/JI, insbesondere Artikel 19 Absatz 4, e) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43), insbesondere Artikel 6 Absatz 4 und f) Verordnung (EU) 2018/1805, insbesondere Artikel 33 Absatz 1.
(2)Beantragt die zuständige Behörde (im Folgenden „ersuchende zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats die Anhörung einer in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder betroffenen Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1805, bei der es sich nicht um eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person handelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, in Verfahren nach den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechtsakten, so gestattet die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“) die Teilnahme dieser Personen an der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern a) die besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen und b) die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person in den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für diese Vernehmung im Einklang mit den Anforderungen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 eingewilligt hat.
Bevor die verdächtige oder beschuldigte Person ihre Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erteilt, muss sie gemäß der Richtlinie 2013/48/EU die Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen.
Bevor die Einwilligung erteilt wird, klären die zuständigen Behörden die anzuhörende Person über das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sowie ihre Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Dolmetschleistungen und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf.
Die Einwilligung wird freiwillig und unmissverständlich erteilt und die ersuchende zuständige Behörde überprüft diese Einwilligung vor Beginn einer solchen Anhörung.
Die Überprüfung der Einwilligung wird im Protokoll der Anhörung gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats festgehalten.
Unbeschadet des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Rechts auf einen Rechtsbehelf gemäß dem nationalen Verfahrensrecht kann die zuständige Behörde entscheiden, die Einwilligung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Personen nicht einzuholen, wenn eine persönliche Anwesenheit in einer Anhörung eine tatsächliche gegenwärtig bestehende oder absehbare schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
(3)Die ersuchte zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur haben.
(4)Dieser Artikel lässt die anderen Rechtsakte der Union, nach denen der Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen gestattet ist, unberührt.
(5)Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einer verdächtigen, beschuldigten, verurteilten oder betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand vor und während der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien wird im Einklang mit geltendem nationalem Recht gewährleistet.
(6)Vor der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien werden die Träger der elterlichen Verantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/800 oder ein anderer geeigneter Erwachsener nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie unverzüglich unterrichtet.
Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien gehört werden soll, berücksichtigt die zuständige Behörde das Kindeswohl.
(7)Ist die Aufzeichnung von Anhörungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für innerstaatliche Fälle vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften für Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden Fällen.
Der ersuchende Mitgliedstaat trifft im Einklang mit dem nationalen Recht angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(8)Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen oder Garantien hat eine verdächtige, beschuldigte, verurteilte oder betroffene Person die Möglichkeit, im Einklang mit dem nationalen Recht und unter vollständiger Einhaltung der Charta einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(9)Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.
Die ersuchende und die ersuchte zuständige Behörde treffen praktische Vereinbarungen für die Anhörung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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