(1)Die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten sowie zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten, einschließlich des Austauschs der in den genannten Rechtsakten festgelegten Formblätter, erfolgt über ein sicheres, effizientes und zuverlässiges dezentrales IT-System.
(2)Die Kommunikation kann jedoch durch die zuständigen Behörden über alternative Mittel erfolgen, wenn elektronische Kommunikation nach Absatz 1 aus folgenden Gründen nicht möglich ist: a) Störung des dezentralen IT-Systems, b) physische oder technische Beschaffenheit des übermittelten Materials oder c) höhere Gewalt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das schnellste und am besten geeignete alternative Kommunikationsmittel gewählt wird und dieses einen sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch gewährleistet.
(3)Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 können jegliche anderen Kommunikationsmittel verwendet werden, wenn die Nutzung des dezentralen IT-Systems in einer bestimmten Situation nicht angemessen ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.
(4)Absatz 3 gilt nicht für den Austausch von Formblättern, die in den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind. In Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten an demselben Ort in einem Mitgliedstaat aufhalten, um die Durchführung von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten zu unterstützen, können sie die Formblätter über andere geeignete Mittel austauschen, falls dies durch die Dringlichkeit der Lage gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Austausch der in diesem Unterabsatz genannten Formblätter auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.
(5)Mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die Kommunikationsmittel lässt dieser Artikel die geltenden Verfahrensvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts über die Zulässigkeit von Schriftstücken unberührt.
(6)Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation zwischen seinen nationalen Behörden in den Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I oder II aufgeführten Rechtsakte fallen.
(7)Die Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation innerhalb der Einrichtung oder sonstigen Stelle in Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte fallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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