Art. 5 – Teilnahme an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 und auf Antrag einer Partei oder ihrer Vertreter oder, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, von Amts wegen, entscheidet die zuständige Behörde in Verfahren in Zivil- und Handelssachen, in denen eine der Parteien oder deren Vertreter sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, anhand folgender Kriterien über die Teilnahme der Parteien und deren Vertretern an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie: a) die Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie, b) die Meinung der an dem Verfahren beteiligten Parteien zum Einsatz dieser Technologie und c) die Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.
(2)Die zuständige Behörde, die die Verhandlung oder Anhörung durchführt, stellt sicher, dass die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der Videokonferenz für die Verhandlung oder Anhörung haben.
(3)Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften auch für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien. Der Mitgliedstaat, in dem die Verfahren stattfinden, trifft im Einklang mit seinem nationalen Recht geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(4)Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 richtet sich das Verfahren für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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