Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„zuständige Behörde“ ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine zentrale Behörde und andere zuständige Behörden, die in den in Anhang I und II aufgeführten Rechtsakten definiert oder benannt werden oder die Gegenstand einer Notifizierung gemäß den genannten Anhängen sind, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die sich im Einklang mit den in Anhang II genannten Rechtsakten an Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen; für die Zwecke des Artikels 5 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht für die Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen zuständig ist; für die Zwecke des Artikels 6 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die an Verfahren beteiligt ist, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind;
2.„elektronische Kommunikation“ den digitalen Austausch von Informationen über das Internet oder ein anderes elektronisches Kommunikationsnetz;
3.„dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats oder einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht;
4.„europäischer elektronischer Zugangspunkt“ ein Portal, das natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems verbunden ist;
5.„Gebühren“ Zahlungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen von Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten erhoben werden;
6.„Videokonferenz“ eine audiovisuelle Übertragungstechnologie, die eine beidseitige Bild- und Tonübermittlung ermöglicht und somit sowohl visuelle Interaktion als auch Audiointeraktion und mündliche Interaktion ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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