(1)Auf dem Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt eingerichtet.
(2)Der europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und zuständigen Behörden in folgenden Fällen genutzt werden: a) Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007 und (EU) Nr. 655/2014; b) Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004; c) Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 (39), und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103 (40), (EU) 2016/1104 (41) und (EU) 2019/1111 des Rates; d) Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf i) von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, ii) des Europäischen Nachlasszeugnisses und von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, iii) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, iv) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, v) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, vi) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104, vii) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111; e) Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848; f) Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG.
(3)Die Kommission ist für die technische Verwaltung, Entwicklung, Zugänglichkeit, Wartung und Sicherheit des europäischen elektronischen Zugangspunkts sowie für die technische Unterstützung seiner Nutzer zuständig. Die Kommission stellt den Nutzern die technische Unterstützung unentgeltlich zur Verfügung.
(4)Über den europäischen elektronischen Zugangspunkt werden natürlichen und juristischen Personen Informationen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe, auch in grenzüberschreitenden Verfahren, bereitgestellt. Gleichzeitig wird es ihren Vertretern ermöglicht, in ihrem Namen zu handeln. Der europäische elektronische Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern, in den in Absatz 2 genannten Fällen Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen, verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen. Die Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt erfüllt die Anforderungen des Unionsrechts sowie des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Form, Sprache und Vertretung.
(5)Die zuständigen Behörden akzeptieren in den in Absatz 2 genannten Fällen elektronische Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.
(6)Sofern die natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter in die Nutzung des europäischen elektronischen Zugangspunkts als Kommunikationsmittel bzw. in diese Art der Zustellung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat, kommunizieren die zuständigen Behörden mit dieser natürlichen und juristischen Person oder deren Vertreter in den in Absatz 2 genannten Fällen über diesen Zugangspunkt und können ihnen Schriftstücke darüber zustellen. Die Einwilligung gilt jeweils speziell für das Verfahren, in dem sie erteilt wird, und sie muss gesondert für den Zweck der Kommunikation und den Zweck der Zustellung von Schriftstücken erteilt werden. Beabsichtigt eine natürliche oder juristische Person, den europäischen elektronischen Zugangspunkt von sich aus für die Kommunikation im Rahmen von Verfahren zu nutzen, so wird ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Einwilligung in der ersten Kommunikation zu geben.
(7)Der europäische elektronische Zugangspunkt ist so eingerichtet, dass die Identifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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