Art. 19 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Antrag ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzureichen. (*2) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
2.Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Antrag zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.“
3.In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „Die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls kann an den Antragsgegner kann durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erfolgen. (*3) Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“ "
4.Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Einspruch ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844, in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls vom Vertreter des Antragsgegners zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Einspruch zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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