Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung der Bescheinigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg oder durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6). Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. (*6) Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“ "
2.Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg oder durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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