Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I dieser Verordnung vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-Mail. Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden. (*4) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
2.Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) durch Postdienste,“.
3.Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) oder (*5) Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“ "
4.In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt, sofern der Empfänger in die Verwendung dieser Mittel für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des jeweiligen europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorher ausdrücklich eingewilligt hat.“
5.Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die gesamte nicht in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt entweder a) durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person in eine solche Form der Übermittlung zuvor eingewilligt hat oder sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren, oder b) durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.“
6.Artikel 15a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2844 mittels Fernzahlungsmöglichkeiten elektronisch begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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