Art. 22 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Antrag und die Unterlagen können auf jedem Weg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege, oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7). (*7) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
2.Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale Beschlüsse oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 mitgeteilt.“
3.Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 Übermittlung von Schriftstücken (1) Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 oder, sofern die Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks mit dem des übermittelten Schriftstücks inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind. (2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags a) der Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eine Empfangsbestätigung oder b) dem Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, eine Empfangsbestätigung auf dem schnellstmöglichen Wege. Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt für die Empfangsbestätigung, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.“
4.Artikel 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den Artikeln 33, 34 oder 35 erfolgt unter Verwendung des Formblatts für den Rechtsbehelf, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde. Der Antrag kann jederzeit wie folgt übermittelt werden: a) auf jedem Weg, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege; oder b) durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Außer wenn der Antrag vom Schuldner gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 35 Absatz 3 eingereicht wurde, wird die Entscheidung über den Antrag erlassen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, auch mit den nach dem nationalen Recht jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden geeigneten und zulässigen Mitteln der Kommunikationstechnologie oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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