Die Verordnung (EU) 2020/1784 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 17 durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete und nach den Artikeln 18, 19, 19a oder 20 durch eine Behörde oder Person, so setzen diese Vertreter oder Bediensteten beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass diesen Vertretern oder Bediensteten beziehungsweise dieser Behörde oder Person eine entweder unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I oder freihändig erstellte schriftliche Verweigerungserklärung zu übermitteln ist.“
2.Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Dieser Artikel gilt auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2, mit Ausnahme des Artikels 19a.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Elektronische Zustellung über den europäischen elektronischen Zugangspunkt (1) Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann direkt an eine Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgen, sofern der Empfänger in die Verwendung dieses elektronischen Mittels für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens vorher ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Der Empfänger bestätigt den Eingang der Schriftstücke mit einer Empfangsbestätigung, einschließlich des Empfangsdatums. Als Datum der Zustellung der Schriftstücke gilt das auf der Empfangsbestätigung angegebene Datum. Die gleiche Vorschrift gilt für die Zustellung verweigerter Schriftstücke, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 geheilt wird. (*9) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
4.In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Artikel 19a gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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