Art. 26 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2023_2844 · über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
(3)Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 genannten entsprechenden Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für jeden der in den Anhängen I und II genannten Rechtsakte folgt.
(4)Die Artikel 3 und 4 gelten für Verfahren, die ab dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Tag eingeleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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