Die Verordnung (EU) 2018/1805 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.“
2.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres Werts übermittelt.
Diese Berichterstattung erfolgt unverzüglich, sobald die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichtet wurde.“
3.
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.“
4.
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.“
5.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(3)Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.“
6.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu befristen.
Ein solches Ersuchen wird zusammen mit einschlägigen Begleitinformationen direkt der Entscheidungsbehörde übermittelt.
Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung.
Die Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen.
Ist die Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, so teilt sie der Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit.
In einem solchen Fall ist der Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist.
Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens, so ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.“
7.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 17 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.“
8.
In Artikel 16 Absatz 3 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend, wenn “;
9.
Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung.“
10.
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.“
11.
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.“
12.
Artikel 21 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(4)Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.“
13.
In Artikel 25 a) erhält die Überschrift folgende Fassung: „Kommunikationsmittel“ b) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10).
(2)Hat ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats.
(3)Bei Bedarf können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über jegliche geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
(*10) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl.
L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
14.
Artikel 27 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund deren eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3)Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich eine Bestätigung über die Beendigung.“
15.
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Abstimmungen oder zumindest deren Ergebnisse werden aufgezeichnet.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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