ErwGr. 10

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

Die über das ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen sollten von Sammelstellen erhoben werden, die für die Sammlung der Informationen benannt wurden, zu deren Veröffentlichung Unternehmen verpflichtet sind, oder von Sammelstellen, die für die Sammlung von Informationen benannt wurden, die von Unternehmen freiwillig übermittelt werden. Um das uneingeschränkte und kosteneffiziente Funktionieren des ESAP sicherzustellen, sollten die Sammelstellen dem ESAP die Informationen automatisch über eine zentrale Programmierschnittstelle (application programming interface, API) zur Verfügung stellen. Damit die Informationen unverzüglich an das ESAP weitergeleitet werden können, sollten die Sammelstellen so weit wie möglich auf auf Unions- und nationaler Ebene bestehende Verfahren und Infrastrukturen für die Erhebung von Informationen zurückgreifen. Es sollte keine Verpflichtung bestehen, die Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, bevor diese Informationen gemäß den geltenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union veröffentlicht werden. Damit Informationen über das ESAP zugänglich gemacht werden, sollten die Sammelstellen die von den Unternehmen übermittelten oder von den Sammelstellen selbst generierten Informationen speichern, es sei denn, gemäß dem Unionsrecht sind bereits geeignete alternative Speichermechanismen vorgesehen. Die Sammelstellen sollten nicht verpflichtet sein, neue Speichermechanismen zu schaffen, wenn für die Speicherung von Informationen auf vorhandene Mechanismen der Union oder der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine Sammelstelle für die Erhebung der von Unternehmen freiwillig übermittelten Informationen benennen, wobei es sich dabei auch um dieselbe Stelle handeln kann, die die von Unternehmen obligatorisch zu übermittelnden Informationen erhebt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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