ErwGr. 12

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

Damit die über das ESAP öffentlich zugänglich gemachten Informationen digital nutzbar sind, sollten die Unternehmen sie in einem datenextrahierbaren Format oder — wenn nach Unionsrecht erforderlich — in einem maschinenlesbaren Format bereitstellen. In datenextrahierbaren Formaten müssen die Informationen nicht unbedingt so strukturiert sein, dass sie maschinenlesbar sind, während es sich bei maschinenlesbaren Formaten um Dateiformate handelt, die so strukturiert sind, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen, sowie die interne Struktur dieser Daten leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Im Interesse einer möglichst breiten Nutzung sollte es sich bei beiden Formaten um offene Formate handeln. Als offene Formate sollten plattformunabhängige Formate verstanden werden, die der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die einer Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen zuwiderlaufen würden, zugänglich gemacht werden. Die ESA sollten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen, in denen die Merkmale von maschinenlesbaren Formaten und datenextrahierbaren Formaten unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen oder Standards festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Informationen im richtigen Format übermitteln, und um etwaigen technischen Problemen der Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten die Sammelstellen automatisierte Validierungen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen und den Unternehmen, die Informationen übermitteln, bei Bedarf behilflich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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