ErwGr. 22

REG_2023_377 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist die Festlegung niedrigerer RHG angezeigt, die den mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (19) (20) festgelegten RHG für Tierarzneimittel entsprechen, weil die Exposition aufgrund der Verwendung in Tierarzneimitteln aller Wahrscheinlichkeit nach höher ist als die Exposition aufgrund der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Für Muskel von Geflügel, Fett von Geflügel und „Vogeleier“ entsprechen die geltenden RHG CXL, die nicht umfassend durch Daten gestützt werden. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Für alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Die entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten für diese Erzeugnisse hinweisen, sollten gestrichen werden. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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