ErwGr. 23

REG_2023_377 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triadimenol wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Daher lief die Genehmigung für Triadimenol am 31. August 2019 aus. In Bezug auf Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und Artischocken werden die geltenden CXL nicht umfassend durch Daten gestützt (21), und in Bezug auf Trauben ist der geltende CXL nicht mit den Rückstandsdefinitionen der Union vereinbar (22). Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenzen gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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