ErwGr. 7

REG_2023_411 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten

Damit die Kommission spezifische Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf das Vorhandensein von SEM in Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierten Knorpelprodukten, sprühgetrockneten Blutprodukten, Molke und Milcheiweißkonzentraten, Kaseinaten und Milchpulver erlassen kann, sollten Lebensmittelunternehmer und andere Interessenträger innerhalb eines festgelegten Zeitraums die notwendigen Daten und Informationen von Untersuchungen zu den Parametern und Faktoren innerhalb der Verarbeitungsschritte vorlegen, die während der Verarbeitung zur Bildung von SEM in den genannten Erzeugnissen führen. Die Lebensmittelunternehmer sollten außerdem Maßnahmen ergreifen, um den SEM-Gehalt in diesen Erzeugnissen auf das niedrigste vernünftigerweise erreichbare Niveau zu senken. Werden die genannten Daten und Informationen nicht vorgelegt, kann die Ausnahmeregelung nicht weiter aufrechterhalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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