ErwGr. 41

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung vorgezogen wird, um besser auf die derzeitige Energiekrise reagieren zu können, sollte es möglich sein, auf Antrag eines Mitgliedstaats, der zusammen mit dem REPowerEU-Kapitel in einem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorzulegen ist, einen Betrag der zusätzlichen Mittel, die zur Finanzierung von Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels erforderlich sind, in Form von zwei Vorfinanzierungszahlungen zu zahlen.
Die Kommission sollte — soweit möglich — die erste Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nachdem sie die rechtliche Verpflichtung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/241 eingegangen ist, und die zweite Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich eines REPowerEU-Kapitels, leisten. Diese Zahlungen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln erfolgen, insbesondere der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem NextGenerationEU-Konto, von im jährlichen Unionshaushalt genehmigten Mitteln und von Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten des Emissionshandelssystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG sowie vorbehaltlich der tatsächlichen vorherigen Übertragung von Mitteln im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, sofern dies beantragt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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