ErwGr. 38

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre vorläufige Mittelzuweisung ganz oder teilweise aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zu übertragen. Mit der — durch die Bedrohung der Energieversorgungssicherheit der Union noch verschärften — COVID-19-Krise haben die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und Wirtschaftssektoren noch zugenommen, insbesondere in denen, die von diesem Austritt am stärksten betroffenen sind. Die im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanzierten Maßnahmen sowie die im Rahmen der Fazilität finanzierten Reformen und Investitionen können ähnlichen Zwecken dienen und einen ähnlichen Inhalt haben. Sowohl die Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch die Fazilität zielen letztendlich darauf ab, die negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu mindern. In diesem Zusammenhang können Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität, die eigentlich in erster Linie auf die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ausgerichtet sind, daher auch zur Abfederung von unvorhergesehenen und negativen Folgen in den vom Brexit am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Sektoren beitragen. Schließlich werden die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowohl im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit als auch der Fazilität über die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus eingesetzt. In diesem Szenario und unter Berücksichtigung der durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen verursachten Verwerfungen am globalen Energiemarkt ist es angebracht, den Mitgliedstaaten Flexibilität zu bieten, indem Übertragungen von der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität zugelassen werden, wodurch die Förderung der Ziele beider Instrumente und letztendlich das Erreichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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