ErwGr. 37

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, bis zu 7,5 % der Mittel aus dem EFRE, dem Europäischer Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds als Beitrag zu den REPowerEU-Zielen zu beantragen. Es sollte auch möglich sein, dass diese Fonds die REPowerEU-Ziele unterstützen, wenn die betreffende Unterstützung in den Anwendungsbereich des betreffenden Fonds fällt, zu dessen spezifischen Zielen beiträgt und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der betreffenden fondsspezifischen Verordnung — einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ — im Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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