ErwGr. 35

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Insbesondere sollte der EFRE ausnahmsweise genutzt werden, um Betriebskapital für KMU bereitzustellen, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind. Die Unterstützung für KMU, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, sollte verhältnismäßig sein und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geleistet werden. Darüber hinaus sollte der ESF ausnahmsweise dazu genutzt werden, finanziell schwächere Haushalte entsprechend der Definition in den nationalen Vorschriften bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten zu unterstützen, auch wenn keine Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der unterstützten Menschen, d. h. aktive Maßnahmen, ergriffen werden. Dies sind außerordentliche Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Energiekrise infolge der Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine zu bewältigen. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die unterstützten Menschen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben, wodurch sie auch zu den für ihre Teilnahme am Arbeitsmarkt notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen beitragen. Die Unterstützung kann unterschiedslos aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gewährt werden. Darüber hinaus sollte es auch möglich sein, dass Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen, einschließlich Unterstützung von Selbstständigen, neben dem ESF auch aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Diese Regelungen zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Die Mittel, die für solche Regelungen bereitgestellt werden, sind ausschließlich zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verwenden. Die Unterstützung solcher Kurzarbeits- und gleichwertiger Regelungen durch die Union sollte zeitlich begrenzt sein. Es sollte auch möglich sein, in Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte REACT-EU-Mittel für diese drei Arten von Unterstützung zu nutzen, um die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine stabile Erholung ihrer Wirtschaft nach der COVID-19-Krise zu verstärken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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