Art. 11 – Programmteilnehmer und zuständige Behörden

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern Programmteilnehmer, als sie die Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung stellen.
(2)Agenturen und sonstige Stellen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur oder Stelle und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen Programmteilnehmer werden.
(3)Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 39 Programmteilnehmer werden.
(4)Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde. Für die Programmteilnehmer gilt die in Absatz 1 genannte Anforderung als erfüllt, wenn sie den folgenden beiden Kriterien genügen: a) Sie sind ebenfalls GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696, b) sie haben eine zuständige Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannt.
(5)Die Priorisierung staatlicher Dienste zwischen den Nutzern, die von jedem Programmteilnehmer ermächtigt wurden, wird von diesem Programmteilnehmer selbst bestimmt und durchgeführt.
(6)Eine zuständige Behörde für sichere Konnektivität gemäß Absatz 4 gewährleistet, dass a) die Nutzung staatlicher Dienste den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 entspricht; b) die Zugangsrechte für die staatlichen Dienste festgelegt und verwaltet werden; c) die für die Nutzung der staatlichen Dienste erforderliche Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet und verwaltet werden; d) eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen — insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieses Programms beeinträchtigen könnten — gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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